Erwägungsgrund 3 32004D0660BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Juli 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu den Änderungen der Anlagen von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2004/660/EG)
Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge zum Abkommen beschließen.
Art. 5 32009D0556BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 2009 über die vorläufige Anwendung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (2009/556/EG)
Der von der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der…
Erwägungsgrund 2 32009D0243Durch Artikel 18 wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens zuständig ist.
Art. 3 32006D0235BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2006/235/EG)
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaft…
Erwägungsgrund 4 32007D0239BESCHLUSS DES RATES vom 5. März 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich des Beschlusses Nr. 1/2007 des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien (2007/239/EG)
Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Arbeitsgruppen einsetzen.
Erwägungsgrund 5 32005D0009BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2005/9/EG)
Bei Anpassungen der Anlagen von Anhang 7 ist die Kommission befugt, den Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss festzulegen.