Erwägungsgrund 2 32009D0029
Der VN-Sicherheitsrat hat am 2. Juni 2008 die Entschließung 1816 (2008) verabschiedet, mit der den Staaten, die mit der Übergangs-Bundesregierung von Somalia zusammenarbeiten, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum jener Entschließung gestattet wird, in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen und in einer mit dem einschlägigen Völkerrecht zu vereinbarenden Weise alle erforderlichen Maßnahmen anzuwenden, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See zu bekämpfen. Diese Bestimmungen wurden mit der am 2. Dezember 2008 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution 1846 (2008) um weitere zwölf Monate verlängert.