Erwägungsgrund 4 32009D0029
Artikel 11 jener Gemeinsamen Aktion sieht vor, dass der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, die im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind oder in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren, nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt wird.