Erwägungsgrund 2 32009D0313
Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens bestimmt insbesondere, dass das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden kann.
Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens bestimmt insbesondere, dass das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden kann.