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Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der Regelung der viehseuchenrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden. Folglich sollte eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Aktualisierung des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) auf der Grundlage der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates im Hinblick auf die erforderlichen technischen Verbesserungen gewährt werden.
Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft…
Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft…
Gemäß Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG kann zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für die Errichtung, Verwaltung…
Für die Zwecke der Meldung von Tierseuchen werden Informationen über Ausbrüche von Seuchen im Einklang mit der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember…
Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft…
Nach den Artikeln 3, 4, 6 und 11 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich können die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.