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Gemäß Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG kann zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen, einschließlich etwaiger Schnittstellen mit nationalen Datenbanken, eine gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt werden. Folglich sollte für Unterbringung, Betrieb und Pflege des mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen eingeführten integrierten EDV-Systems TRACES (Trade Control and Expert System) eine gemeinschaftliche Finanzhilfe zur Gewährleistung der Verfügbarkeit, Sicherheit und Aktualität des Systems gewährt werden.
Die in der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen vorgesehene…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der…
Mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des Traces-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG wurde die…
Mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des integrierten Traces-Systems wurde die Beteiligung der Mitgliedstaaten an…
Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien kann gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich…
Im Rahmen der Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes müssen Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.