Erwägungsgrund 2 32009D0353
Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens für einen Zeitraum von einem Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Übereinkommens muss für eine solche Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis 30. Juni 2009 in Kraft und eine weitere Verlängerung wird auf der Tagung des Internationalen Getreiderats im Juni 2009 beschlossen werden. Die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss vertritt, sollte daher ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen —