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Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer I und gemäß Anhang II Ziffer I ab.
Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer II und gemäß Anhang II Ziffer II ab.
In Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls ist vorgesehen, dass Organisationen der regionalen…
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27…
Die in Anhang II wiedergegebene Erklärung ist Teil der Beitrittsurkunde.
Im Falle einer in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung informiert der betreffende Mitgliedstaat die…
Die in Absatz 1 genannte Erklärung muss vom Unternehmer abgegeben werden und die in Anhang II festgelegten Angaben enthalten.
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.