Art. 6 32009D0412
Vertraulichkeit
(1)
Gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1 . gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.