Erwägungsgrund 2 32009D0433
Die Regelung Nr. 61 wurde den Vertragsparteien notifiziert und trat für alle Vertragsparteien als dem Geänderten Übereinkommen von 1958 beigefügte Regelung in Kraft, die nicht bis zu dem (den) darin genannten Zeitpunkt(en) mitgeteilt hatten, dass sie nicht zustimmen.