Erwägungsgrund 2 32009D0005
Gemäß Artikel 10.2 sechster Gedankenstrich der ESZB-Satzung trifft der EZB-Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder alle zur Durchführung des Rotationssystems erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen umfassen i) die Rotationsrate: die Anzahl der Zentralbankpräsidenten, die gleichzeitig Stimmrechte erhalten oder verlieren, ii) den Rotationszeitraum: den Zeitraum, während dessen sich die Zusammensetzung der stimmberechtigten Zentralbankpräsidenten nicht ändert, iii) die Art und Weise, in der die Zentralbankpräsidenten in ihren Gruppen angeordnet werden, und iv) den Übergang von einem Zwei-Gruppen-System zu einem Drei-Gruppen-System. Der EZB-Rat hat beschlossen, diese Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank erfordern; diese Maßnahmen sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 übersteigt.