Erwägungsgrund 6 32006D0541BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Juli 2006 zur Ersetzung des Anhangs des Beschlusses 2005/769/EG über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen (2006/541/EG)
Die Entscheidung 2005/769/EG ist daher entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 5 32008L0027RICHTLINIE 2008/27/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Die Richtlinie 2001/18/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32007D0802ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG bezüglich der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5823) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/802/EG)
Die Entscheidung 2002/840/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32006L0127RICHTLINIE 2006/127/EG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2003/91/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32009L0106RICHTLINIE 2009/106/EG DER KOMMISSION vom 14. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
Die Richtlinie 2001/112/EG ist entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 4 32009D0434BESCHLUSS DES RATES vom 25. Mai 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (2009/434/EG)
Der Beschluss 2006/493/EG sollte daher entsprechend geändert werden —