Erwägungsgrund 1 32009D0568
Der Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten („Netz“) durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates lag die Überlegung zugrunde, dass der Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts voraussetzt, die wirksame justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie den wirksamen Zugang zum Recht für Personen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen, zu verbessern, zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Entscheidung ist am 1. Dezember 2002 in Kraft getreten.