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Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten prüfen, welche Ressourcen sie den Kontaktstellen zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Aufgaben in vollem Umfang wahrnehmen können. Die interne Aufteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Finanzierung der Tätigkeiten der nationalen Mitglieder des Netzes sollte von dieser Entscheidung nicht berührt werden.
Zu demselben Zweck muss es in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen geben, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.…
Die Mitgliedstaaten sind für die Finanzierung des Netzes und seiner Tätigkeiten zuständig. Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Direktoriums zusammen, um…
Zur Erleichterung der in diesem Beschluss genannten Aufgaben benennen die Mitgliedstaaten Kontaktstellen innerhalb ihrer zuständigen Behörden und stellen…
Im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Aufgaben des Netzes in Bezug auf den Zugang zum Recht sollten die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem dazu…
sie ist in ihrem Mitgliedstaat für Fragen zuständig, die das interne Funktionieren des Netzes betreffen, wozu auch die Koordinierung von Auskunftsersuchen und…
Das Recht der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wer die Rolle des nationalen Koordinators übernehmen sollte, sollte von dieser Verordnung unberührt sein.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.