Erwägungsgrund 5 32025R0014
Da keine harmonisierten Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten bestehen, sind Wirtschaftsakteure, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte herstellen oder auf dem Markt bereitstellen, mit erheblichen Kosten im Zusammenhang mit unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten konfrontiert. Darüber hinaus ist die Straßenverkehrssicherheit dieser Maschinen und Geräte nicht einheitlich im gesamten Gebiet der Union gewährleistet. Daher müssen auf Unionsebene harmonisierte Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt werden.