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Infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sind Änderungen sowohl des Anhangs I (Liste der zuständigen Behörden) als auch des Anhangs II (Liste der verbundenen Einrichtungen) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, erforderlich.
Die Liste der verbundenen Einrichtungen im Anhang der Richtlinie 2003/48/EG des Rates wurde durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates zur Anpassung bestimmter…
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte, anlässlich des Beitritts…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte, anlässlich des…
Nach dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union müssen die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 angepasst werden.
Bulgarien und Rumänien haben Angaben zu ihren zuständigen Behörden vorgelegt. Diese Behörden sollten daher mit Wirkung vom Tag des Beitritts von Bulgarien und…
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.