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Die Liste der verbundenen Einrichtungen im Anhang der Richtlinie 2003/48/EG des Rates wurde durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens geändert. Um sicherzustellen, dass diese Änderungen auch in das Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgenommen werden, hat die Kommission in Ausübung der ihr vom Rat erteilten Ermächtigung die entsprechenden Änderungen des Anhangs II des Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorzunehmen —
Infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sind Änderungen sowohl des Anhangs I (Liste der zuständigen Behörden) als auch des Anhangs II (Liste der…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte, anlässlich des…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates wurden aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien mehrere Rechtsakte der Organe geändert. Der Anhang der…
Nach dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union müssen die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 angepasst werden.
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte, anlässlich des Beitritts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.