Art. 2 32009D0075
Der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 genannte Amtszeit von drei Jahren beginnt, wird vom Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) festgelegt.
Der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 genannte Amtszeit von drei Jahren beginnt, wird vom Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) festgelegt.