Erwägungsgrund 5 32009D0781
Die Entscheidung 2008/788/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Festsetzung der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation in Portugal für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 ergebenden Nettobeträge wurde durch die Entscheidung 2009/780/EG der Kommission aufgehoben und ersetzt, um der Entscheidung Portugals, im Jahr 2009 keine fakultative Modulation anzuwenden, Rechnung zu tragen.