Erwägungsgrund 3 32009D0825
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 sind die Republik Bulgarien und Rumänien verpflichtet, dem Abkommen durch ein Protokoll zwischen dem Rat und der Volksrepublik China beizutreten.
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 sind die Republik Bulgarien und Rumänien verpflichtet, dem Abkommen durch ein Protokoll zwischen dem Rat und der Volksrepublik China beizutreten.