Erwägungsgrund 3 32009D0843
Am 6. Februar 2009 stellte Deutschland infolge von Entlassungen von Arbeitnehmern durch die Nokia GmbH einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags und die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 5553850 EUR bereitzustellen.