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Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 beruht die öffentliche Lenkung beider Programme auf dem Grundsatz einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates errichteten Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation, wobei die Kommission für die Verwaltung der Programme zuständig ist.
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sieht bezüglich der Lenkung der europäischen Satellitennavigationsprogramme insbesondere vor, dass die Kommission…
Die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS durch die genannten Bestimmungen im Rahmen der Programme…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen…
Artikel 16 derselben Verordnung sieht insbesondere vor, dass die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS in Bezug auf die Programmsicherheit nach Maßgabe der…
In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/696 wird festgelegt, dass die Kommission die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der…
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ist die Kommission für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig, wobei sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.