Erwägungsgrund 29 32014R0223
Gemäß dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig sein. Die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Kontrolle ihres operationellen Programms sollte bei den Mitgliedstaaten liegen (im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme).