Erwägungsgrund 26 32021R0696
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt mindestens 30 % der Haushaltsausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden zusammen an einer von der Kommission festzulegenden, wirksamen, transparenten und umfassenden Methode arbeiten, mit der die Ausgaben im Rahmen aller Programme des mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele unter Berücksichtigung der Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen bewertet werden.