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Gegenwärtig gibt es weder einen Rahmen für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS noch für den über die Kommission erfolgenden Austausch von Verschlusssachen zwischen der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS einerseits und der Europäischen Weltraumorganisation, dem Rat und den Mitgliedstaaten andererseits.
Die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS durch die genannten Bestimmungen im Rahmen der Programme…
Es ist daher notwendig, ein Abkommen zwischen der Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS über den Austausch von Verschlusssachen zu…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen…
Abkommen zwischen der Europäischen Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen DIE…
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS die im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom…
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 beruht die öffentliche Lenkung beider Programme auf dem Grundsatz einer strikten Trennung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.