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Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS die im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom enthaltenen Sicherheitsgrundsätze anwendet. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen.
Mit dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom änderte die Kommission ihre Geschäftsordnung, um Vorschriften über die Grundprinzipien und Mindeststandards für die…
Die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS durch die genannten Bestimmungen im Rahmen der Programme…
Es sollten Bestimmungen für die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden, unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der…
Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe…
Bei Anwendung dieser Richtlinie ergreift die Kommission gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher…
Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.