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Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 schließen die Kommission und das begünstigte Land eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Finanzhilfe der Gemeinschaft für das begünstigte Land niedergelegt und vereinbart werden. Die Rahmenvereinbarung kann gegebenenfalls durch eine Sektorvereinbarung oder Sektorvereinbarungen mit komponentenspezifischen Bestimmungen ergänzt werden.
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 schließen die Kommission und das begünstigte Land eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die…
Die Kommission und die begünstigten Länder müssen Rahmenvereinbarungen schließen, in denen sie die Grundsätze für ihre Zusammenarbeit nach dieser Verordnung…
Die Kommission und das begünstigte Land schließen eine Finanzierungsvereinbarung, sofern der Finanzierungsbeschluss dies vorschreibt. Nach Artikel 39 können…
Zwischen der Kommission und dem begünstigten Land wird eine Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen.
Weitere Bestimmungen können in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt werden. Diese Bestimmungen müssen mit den…
Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.