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Die Kommission und die begünstigten Länder müssen Rahmenvereinbarungen schließen, in denen sie die Grundsätze für ihre Zusammenarbeit nach dieser Verordnung festlegen.
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 schließen die Kommission und das begünstigte Land eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die…
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 schließen die Kommission und das begünstigte Land eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die…
Die Kommission und das begünstigte Land schließen eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Finanzhilfe der…
Für die dezentrale Mittelverwaltung ist klarzustellen, welche Aufgaben und Voraussetzungen die Kommission und die begünstigten Länder zu erfüllen haben. Die die…
In den Finanzierungsvereinbarungen werden festgelegt: a) Bestimmungen, durch die das begünstigte Land die Hilfe der Gemeinschaft annimmt und den Vorschriften…
Da die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und die Beachtung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.