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Jedes Mitglied einer Gruppe nach Artikel 1 Absatz 1 nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen den Vorsitz auf der Grundlage des Achtzehnmonatsprogramms des Rates bei all seinen Aufgaben.
Die Mitglieder einer Gruppe nach Artikel 1 können untereinander alternative Regelungen beschließen.
In den nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer jeden Gruppe einvernehmlich die praktischen Modalitäten für ihre Zusammenarbeit fest.
Gegenseitige Amtshilfe umfasst mindestens Folgendes: Die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 werden von den betreffenden…
Jedes Mitglied der Gruppe nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für einen…
Der Rat kann auf Vorschlag der betreffenden Mitgliedstaaten einstimmig beschließen, dass ein Mitgliedstaat den Vorsitz zu einem anderen Zeitraum als dem…
Unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 legen die Verordnungen der Kommission, auf die dort Bezug genommen wird, die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen…
Die in Absatz 2 genannten Parteien bekunden ihr Interesse an einer Mitarbeit in der Gruppe schriftlich.
Alle 18 Monate erstellen die drei künftig amtierenden Vorsitze in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und nach entsprechenden Konsultationen den Entwurf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.