Erwägungsgrund 20 32021R2085
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über „Horizont Europa“ führen die gemeinsamen Unternehmen durch ein koordiniertes Vorgehen eine zentrale Finanzverwaltung aller Finanzbeiträge durch. Dementsprechend sollte jeder Teilnehmerstaat mit dem gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen schließen, in denen der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem Teilnehmerstaat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Um die Kohärenz mit ihren nationalen strategischen Prioritäten zu gewährleisten, sollte Teilnehmerstaaten ein Vetorecht gegen die Verwendung ihrer nationalen finanziellen Beiträge für Bewerber mit Sitz in diesen Teilnehmerstaaten eingeräumt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten möglichst gering zu halten, eine Vereinfachung zu erreichen und eine effizientere Durchführung zu gewährleisten, sollte jeder Teilnehmerstaat bestrebt sein, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Prüfungen mit denen der gemeinsamen Unternehmen abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten mit der Verordnung über „Horizont Europa“ in Einklang zu bringen. Begünstigte mit Sitz in Teilnehmerstaaten, die das gemeinsame Unternehmen mit Zahlungstätigkeiten betraut haben, sollten eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ unterzeichnen.