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Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses des Europäischen Rates regelt die Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten innerhalb jeder Gruppe. In beiden in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Fällen werden die praktischen Modalitäten für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten innerhalb jeder Gruppe von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die erforderlichen Angaben mit und arbeiten bei der Anwendung dieser Verordnung zusammen. Die Modalitäten…
Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten leisten einander gemäß den Artikeln 104 bis 107 Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften…
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
Mit diesem Beschluss werden allgemeine Regeln und Bedingungen für den Fall festgelegt, dass Spezialeinheiten eines Mitgliedstaats in einer Krisensituation einem…
Die Mitgliedstaaten erlassen nach einzelstaatlichem Recht Vorschriften für die in Absatz 3 Buchstabe b) aufgeführten Tätigkeiten. Diese einzelstaatlichen…
In Bezug auf andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.