Erwägungsgrund 2 32009D0918
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2006/880/EG des Rates kann die Kommission den Bereitstellungszeitraum um bis zu ein Jahr verlängern.
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2006/880/EG des Rates kann die Kommission den Bereitstellungszeitraum um bis zu ein Jahr verlängern.