Erwägungsgrund 1 32009D0918Der Bereitstellungszeitraum der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo läuft gemäß dem Beschluss 2006/880/EG des Rates am 11. Dezember 2009 aus.
Art. 1 Abs. 3 32007D0860BESCHLUSS DES RATES vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (2007/860/EG)
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies…
Art. 1 Abs. 3 32006D0041BESCHLUSS DES RATES vom 24. Januar 2006 über eine Finanzhilfe für Georgien (2006/41/EG)
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies…
Art. 1 Abs. 3 32009D0889BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Georgien (2009/889/EG)
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of…
Art. 1 Abs. 5 32009D0890BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (2009/890/EG)
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of…