Erwägungsgrund 2 32009D0933
Gemäß dem Beschluss 2003/516/EG des Rates vom 6. Juni 2003 wurden das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe am 25. Juni 2003 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.