Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhand der Bestimmungen des Protokolls sollte das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt werden, wenn eine Entscheidung über diese Pflichten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Abschaffung der Exequaturverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Um zu gewährleisten, dass in der Gemeinschaft die gleichen Kollisionsnormen auf Unterhaltsforderungen angewandt werden, die für einen Zeitraum vor dem sowie nach dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Protokolls in der Gemeinschaft geltend gemacht werden, sollten die Bestimmungen des Protokolls unbeschadet seines Artikels 22 auch auf Forderungen Anwendung finden, die für einen Zeitraum vor Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Protokolls geltend gemacht werden. Bei Abschluss des Protokolls sollte eine einseitige Erklärung in diesem Sinne abgegeben werden.
Diese Verordnung tritt hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, außer in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über…
Ungeachtet des Artikels 22 des Protokolls wird anhand der Bestimmungen des Protokolls auch das auf Unterhaltsforderungen anzuwendende Recht bestimmt, die in…
Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von…
Das Protokoll trägt erheblich dazu bei, dass eine größere Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige gewährleistet…
Diese Verordnung sollte die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ändern, indem sie deren auf Unterhaltssachen anwendbare Bestimmungen ersetzt. Vorbehaltlich der…
Bei Abschluss des Protokolls gibt die Gemeinschaft folgende Erklärung ab, um der möglichen vorläufigen Anwendung gemäß Absatz 1 Rechnung zu tragen: „Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.