Erwägungsgrund 1 32009D0959
Hauptquelle von Informationen bei Straßenkontrollen sind Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers. Das Fehlen von Aufzeichnungen sollte nur gerechtfertigt sein, wenn Fahrtenschreiberaufzeichnungen, einschließlich der manuellen Erfassung von Daten, aus objektiven Gründen nicht möglich waren. In diesen Fällen sollte eine Bescheinigung ausgestellt werden, in der die Gründe dafür bestätigt werden.