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Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung werden Ausgaben, die die Mitgliedstaaten und die Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL für Verwaltung und Personal in Bezug auf Maßnahmen und Programme tätigen, die unter die Entscheidung 2009/470/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich fallen, in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen vom EGFL getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik werden…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt…
Nach den Artikeln 3, 4, 6 und 11 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich können die Mitgliedstaaten…
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik werden die…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik erlassen…
Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission gilt für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an beihilfefähigen Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.