Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach den Artikeln 3, 4, 6 und 11 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich können die Mitgliedstaaten bei Beachtung bestimmter Regeln eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Tilgung von Tierseuchen in den unter den genannten Artikeln beschriebenen Fällen erhalten.
Mit der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der…
Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien kann gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen…
Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission gilt für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an beihilfefähigen Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im…
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, darunter Maßnahmen im…
Die in Artikel 32 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann gewährt werden a) bei den in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.