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Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden.
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:
Nach dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union müssen die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 angepasst werden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte von 2005 treten Bulgarien und Rumänien den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen, im Anhang I aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.