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Insbesondere gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Gemeinschaft einem Mitgliedstaat eine vorübergehende degressive Finanzhilfe gewähren, wenn dort bei der Anwendung der Kontrollstrategie im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes für lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs Personal- oder Infrastrukturprobleme struktureller oder geografischer Art auftreten. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG unterbreitet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zudem ein nationales Programm zur Verbesserung seiner Kontrollregelung, einschließlich aller einschlägigen finanziellen Angaben.
Die Kommission kann beschließen, die Zahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung…
Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die…
Nach den Artikeln 3, 4, 6 und 11 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich können die Mitgliedstaaten…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der…
Den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere können gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG…
Beschließt ein Mitgliedstaat, Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde, nicht oder nur zum Teil durchzuführen, oder kommt es zu einer zeitlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.