Erwägungsgrund 27 32022R2472
Bei Beihilfen für Flurbereinigungsmaßnahmen, Beihilfen für Informationsmaßnahmen zur Bereitstellung von Informationen für eine unbestimmte Anzahl von Begünstigten in der Land- und Forstwirtschaft, Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, Beihilfen zur Beseitigung der Schäden, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und sonstige widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und zum Ausgleich der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden, Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen, Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden und Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes im landwirtschaftlichen Betrieb und in Wäldern, Beihilfen für die Wiederherstellung von Wäldern, Beihilfen für die Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel und Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten und Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, kommt die Vorschrift über das Vorliegen eines Anreizeffekts nicht zur Anwendung bzw. sollte als eingehalten gelten, wenn die besonderen Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung für diese Gruppen von Beihilfen erfüllt sind.