Erwägungsgrund 5 32021R1755
Es sollte eine Reserve für die Anpassung an den Brexit (im Folgenden „Reserve“) eingerichtet werden, um den negativen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren — insbesondere denjenigen, die vom Austritt am stärksten betroffen sind — entgegenzuwirken und so die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern. Diese Reserve sollte ganz oder teilweise die zusätzlichen Ausgaben abdecken, die den Behörden in den Mitgliedstaaten für speziell zur Abfederung dieser Änderungen getroffene Maßnahmen entstehen und von ihnen beglichen werden. Der Bezugszeitraum im Sinne dieser Verordnung, der für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben maßgeblich ist, sollte für Zahlungen gelten, die von Behörden in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene für durchgeführte Maßnahmen geleistet werden, einschließlich Zahlungen an öffentliche oder private Einrichtungen. Angesichts der Bedeutung des Fischereisektors in einigen Mitgliedstaaten ist es angebracht, einen Teil der Mittel der Reserve für die Bereitstellung gezielter Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden vorzusehen.