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Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 benennt das begünstigte Land Einrichtungen und Behörden, die für die Durchführung des IPARD-Programms zuständig sind: einen zuständigen Akkreditierungsbeamten, einen Nationalen Anweisungsbefugten, einen Nationalen Fonds, eine Verwaltungsbehörde, eine IPARD-Stelle und eine Prüfbehörde.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission benennt das begünstigte Land Einrichtungen und Behörden, die für die Durchführung des…
Die Agentur für die finanzielle Unterstützung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung in ihrer Eigenschaft als IPARD-Stelle und die Verwaltungsbehörde…
Die Direktion „Markt- und Strukturförderung in der Landwirtschaft“ in ihrer Eigenschaft als IPARD-Stelle und die Sapard/IPARD-Verwaltungsbehörde der Direktion…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als a) „Bewerberländer“ die Länder, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 aufgeführt sind; b)…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden, welche für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden…
Die Empfängerstaaten benennen im Einklang mit den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Einrichtungen, die für die Verwaltung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.