Art. 21 32007R0718
Das begünstigte Land benennt die folgenden Stellen und Behörden:
einen nationalen IPA-Koordinator;
einen Strategiekoordinator für die Komponente Regionale Entwicklung und die Komponente Entwicklung der Humanressourcen;
einen zuständigen Akkreditierungsbeamten;
einen nationalen Anweisungsbefugten;
einen nationalen Fonds;
eine operative Struktur für jede IPA-Komponente oder jedes Programm;
eine Prüfbehörde.
Das begünstigte Land gewährleistet eine geeignete Trennung der Aufgaben der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Stellen und Behörden im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
Die Kommission überträgt dem begünstigten Land erst dann nach Artikel 14 die Verwaltungsbefugnisse, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden benannt und eingerichtet sind.