Erwägungsgrund 2 32009D0988
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik gehört es zu den Aufgaben der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union zu koordinieren.