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Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Kooperationsrat und im Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen eingesetzt werden, vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.
Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Kooperationsrat und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Kooperationsausschuss und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft.
Die Gemeinschaft wird in den nach Artikel 80 des Abkommens vom Kooperationsrat eingesetzten Sonderausschüssen von der Kommission vertreten.
Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Kooperationsausschuss durch die Kommission, unterstützt von den Vertretern der…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Die Gemeinschaft wird in den mit dem Abkommen oder vom Assoziationsrat nach Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen von der Kommission vertreten.
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat — und im Assoziationsausschuss, sofern dieser vom Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist —…
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.