Erwägungsgrund 2 32026D1732
Nach Artikel 774 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und der Kommission zum räumlichen Geltungsbereich der künftigen Abkommen im Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 gilt das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nicht für Gibraltar und hat in diesem Gebiet keine Wirkung. Der Erklärung zufolge „schließt [dies] jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus“ und werden diese gesonderten Abkommen „[u]nbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, … der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen“.