Erwägungsgrund 1 32009D0997
Die Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon konnte innerhalb des im Beschluss 2007/860/EG des Rates vorgesehenen Zweijahreszeitraums nicht in voller Höhe ausgezahlt werden, da Verzögerungen bei der Durchführung der Reformmaßnahmen eingetreten sind, insbesondere der im Memorandum of Understanding als Voraussetzung für die vollständige Auszahlung der Finanzhilfe genannten Maßnahmen.