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Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess.
Diese Ziele umfassen a) eine Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, existenzfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den Resolutionen 242(1967), 338(1973), 1397(2002) und 1402(2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Grundsätzen der Madrider Konferenz vorgesehen ist; b) eine Lösung der israelisch-syrischen und der israelisch-libanesischen Frage; c) eine faire Regelung der komplexen Jerusalem-Frage sowie eine gerechte, durchführbare und vereinbarte Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge; d) die Weiterverfolgung des Annapolis-Prozesses in Richtung auf ein Abkommen über den endgültigen Status und die Schaffung eines palästinensischen Staates einschließlich der Stärkung der Rolle des Quartetts als Hüter des Fahrplans, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen, die beide Parteien im Rahmen des Fahrplans eingegangen sind, und im Einklang mit allen internationalen Bemühungen um einen umfassenden arabisch-israelischen Frieden; e) den Aufbau tragfähiger und effektiver Polizeistrukturen unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Programmen der Union zum Aufbau von Institutionen sowie im Kontext anderer internationaler Bemühungen im weiter gefassten Kontext des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege; f) die Wiedereröffnung der Grenzübergänge im Gazastreifen, einschließlich des Grenzübergangs Rafah, um die dringendsten humanitären Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen, und die Sicherstellung der Präsenz einer dritten Partei, wenn beide Parteien dem zustimmen, in Abstimmung mit den Anstrengungen der Union zum Aufbau von Institutionen.
Diese Ziele beruhen auf der Selbstverpflichtung der Union, a) mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen des Nahost-Quartetts, zusammenzuarbeiten und jede Gelegenheit zu ergreifen, um Frieden zu schaffen und allen Völkern in der Region eine annehmbare Zukunft zu bieten; b) die palästinensischen politischen und administrativen Reformen, den Wahlprozess und die Reformen des Sicherheitssektors weiterhin zu unterstützen; c) einen umfassenden Beitrag zur Friedenskonsolidierung sowie zur Erholung der palästinensischen Wirtschaft als integralem Bestandteil der Entwicklung der Region zu leisten.
Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region, einschließlich im Rahmen des Nahost-Quartetts.
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