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Der vorliegende Beschluss sollte nur für Feststellvorrichtungen gelten, die der Verbraucher selber an Fenstern und Balkontüren anbringt, da Schließvorrichtungen, die in Fenster- oder Balkontürrahmen fest eingebaut sind, durch die technischen Spezifikationen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte erfasst werden.
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder einer harmonisierten technischen…
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: — „Von Verbrauchern anzubringender Feststeller“: Vorrichtung zur Arretierung oder…
Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt…
Im Hinblick auf den Vertrieb von Endeinrichtungen ist es für die Hersteller wichtig zu wissen, welchen technischen Spezifikationen ihre Erzeugnisse genügen…
Infolgedessen sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG spezifische Anforderungen festgelegt und, gestützt auf solche…
Die Spezifikationen beruhen, soweit angemessen, auf Normen, die in Artikel 8 genannt werden. Die Spezifikationen enthalten Vorschriften für die Festlegung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.